Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VIII ZR 271/06). Voraussetzung dafür ist, dass der Gesellschafter bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter der GbR war.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter von einer GbR eine Wohnung gemietet. Diese lag im Erdgeschoss eines Hauses. Nachdem einer der Gesellschafter schwer erkrankt war und nicht mehr in der Lage war, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen Haus zu nutzen, wollte er in die vom beklagten Mieter bewohnte Erdgeschosswohnung umziehen.
„Die Kündigung einer GbR ist nach dieser Entscheidung auch wegen des Eigenbedarfs nur eines Gesellschafters zulässig“, erläutert Dr. Kai H. Warnecke, Mietrechtsexperte von Haus & Grund, das Urteil. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Eigenbedarf eines Gesellschafters der GbR zuzurechnen sei. Es sei im Ergebnis nicht gerechtfertigt, Gesellschafter einer GbR schlechter zu stellen als einzelne oder mehrere Vermieter einer Wohnung. Seien mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtige der Eigenbedarf eines Einzelnen die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages.
Quelle: Immobilienwirtschaft