Rücktritt vom einmal geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistig verschwiegener Mängel

13. Oktober. 2015

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Frist zur Mangelbeseitigung verlangen kann, wenn der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Jedoch erlischt der Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Käufer hier eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, obwohl dies wegen arglistigen Täuschens nicht notwendig gewesen wäre. In einem verhandelten Fall trat Wasser in eine Eigentums- wohnanlage ein. Demnach informierte der Wohnungs- eigentümer den Verwalter. Hierzu wurde in einer außerordentliche Eigentümer- versammlung beschlossen, dass ein Architekt mit der Ermittlung der Ursache des Feuchtigkeitseintritts beauftragt werden soll.

Ein Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage veräußerte jedoch daraufhin unter Ausschluss aller Sachmängelansprüche seine Eigentumswohnung. Der Verkäufer wies den Käufer allerdings nicht auf den Feuchtigkeitseintritt im Gebäude hin. Nachdem der Architekt die Ursache der Feuchtigkeit gefunden hatte, wurde in der Eigentümer- versammlung die Sanierung der Eigentumswohnanlage beschlossen. Der Käufer setzte dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung. Der Mangel wurde anschließend durch die Eigentümergemeinschaft beseitigt. Der Käufer aber erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Bundesgerichtshof verwies, dass ein Käufer wegen eines Sachmangels nur dann einen Rücktritt vom Kaufvertrag vornehmen kann, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Es können besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. Dies wäre der Fall, wenn der Verkäufer den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht hat. Eine hier angesetzte Mängelbeseitigung ist dann für den Käufer unzumutbar. Demgegenüber steht, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Behebung des verschwiegenen Mangels setzt. Damit signalisiert er, dass sein Vertrauen trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers nicht zerstört wurde, demnach erlischt ein Rücktritt vom Kaufvertrag.“

Quelle – www.myimmo.de

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